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AGBs für Lieferanten

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von KG Media Factory GmbH, KG Media Factory Rhein-Main GmbH sowie KG Media Sports GmbH (nachfolgend „KG Media“ genannt) für Aufträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten (nachfolgend „Leistungen“ genannt).

Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Präambel

Die nachfolgenden AGB regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Lieferanten und KG Media. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit diese den nachfolgenden AGB widersprechen. Soweit in einem Auftrag abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, gehen diese den AGB vor.


1. Bestellungen und Aufträge

(1) Die Anfragen von KG Media sind unverbindlich. Angebote vom Lieferanten bedürfen der ausdrücklichen Annahme durch KG Media. (2) KG Media ist berechtigt, Zeit und Ort sowie die Art der Lieferung/Leistung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 3 Kalendertagen vor dem vereinbarten Termin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Leistungsspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Leistungsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 3 Kalendertage beträgt. KG Media wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Leistungs- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird KG Media die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von einem Werktag nach Zugang der Mitteilung von KG Media gem. Satz 1 in Textform anzeigen. (3) KG Media ist berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn (a) KG Media die bestellten Leistungen in ihrem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden kann oder (b) die Vermögensverhältnisse des Lieferanten sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.


2. Pflichten des Lieferanten

(1) Spätestens mit schriftlicher Auftragserteilung ist KG Media ein im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags entscheidungsbefugter Ansprechpartner des Lieferanten zu nennen. Dieser Ansprechpartner ist insbesondere berechtigt, rechtswirksame Erklärungen zu etwaigen Leistungserweiterungen, Änderungen des Leistungsziels oder der Leistungstermine und daraus resultierenden etwaigen Mehraufwand und zur Abnahme abzugeben. (2) Der Lieferant hat keine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern von KG Media. (3) Der Lieferant verpflichtet sich, allen eigenen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn (derzeit € 12,00), zu zahlen und, dass er sich von seinen Subunternehmern schriftlich zusichern lässt, dass diese allen ihren Arbeitnehmern, die in Deutschland tätig sind, mindestens den gesetzlichen Mindestlohn, spätestens zu dem in § 2 Abs. 1 MiLoG bestimmten Fälligkeitszeitpunkt, zahlen. Des Weiteren muss der Subunternehmer zusichern, dass er alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz ausnahmslos erfüllt. (4) Der Lieferant hat sich an geltendes Recht zu halten. Der Lieferant hat insbesondere das Gebot der Trennung von Programm und Werbung strengstens zu beachten. Er verpflichtet sich, keine Ware oder Dienstleistung, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers oder Dienstleisters oder ein von einem solchen Dritten bzw. einem Interessenvertreter, Verband oder einer Partei vorgegebenes Thema in werblicher Absicht in seinen Leistungen zu platzieren. Dem Lieferanten ist es auch nicht gestattet, Geld oder geldwerte Vorteile von Dritten für solche Darstellungen in seinen Leistungen entgegenzunehmen. (5) Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Leistungen keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Leistungen herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, KG Media von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen KG Media wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und KG Media alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. (6) Weitergehende gesetzliche Ansprüche von KG Media wegen Rechtsmängeln der an KG Media gelieferten Leistungen bleiben unberührt.


3. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. (2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung/Transport an die im Vertrag genannte Anschrift einschließlich eventueller Verpackung ein. (3) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen von KG Media hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. (4) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlt KG Media ab Lieferung der Leistung und Rechnungserhalt die vereinbarte Vergütung innerhalb von 45 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von KG Media geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank von KG Media. (5) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Auftrags-/Bestell-Nr., die Leistungsgegenstand-Nr., Liefermenge und Leistungsort sowie Rechnungsanschrift von KG Media anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs von KG Media die Bearbeitung durch KG Media verzögern, verlängern sich die in Absatz (4) genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. (6) Bei Zahlungsverzug schuldet KG Media Verzugszinsen in Höhe von 5 (fünf) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB. (7) Die Abführung von Steuern, Versicherungsbeiträgen oder Abgaben jedweder Art, die in Zusammenhang mit der vom Lieferanten erzielten Vergütung zu entrichten sind, obliegt allein dem Lieferanten. Der Lieferant versichert, dass er über weitere Auftraggeber, Aufträge und Einkünfte verfügt, sodass der Lieferant mit Abschluss eines Vertrages nicht in soziale und/oder wirtschaftliche Abhängigkeit von KG Media gerät. Sollte KG Media als Haftungsschuldner Steuern, Versicherungsbeiträge oder Abgaben jedweder Art auf die an den Lieferanten gezahlte Vergütung entrichten müssen, so wird der Lieferant KG Media die gezahlten bzw. zu zahlenden Beträge auf erste Anforderung erstatten bzw. KG Media von solchen Forderungen auf erstes Anfordern freistellen.


4. Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang

(1) Die von KG Media in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen AGB maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind zulässig, soweit nichts anderes vereinbart ist. (2) Der Lieferant ist verpflichtet, KG Media unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. (3) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung/Leistung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens KG Media bedarf. (4) Im Falle des Lieferverzugs stehen KG Media uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei KG Media erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann. (5) KG Media ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger Androhung (Textform ist ausreichend) gegenüber dem Lieferanten für jeden angefangenen Werktag des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. (6) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KG Media zu Teillieferungen nicht berechtigt. (7) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf KG Media über, wenn KG Media die Leistung an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.


5. Mängel der Leistungen

(1) Bei Mängeln stehen KG Media uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. (2) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn KG Media sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Werktagen seit Eingang der Ware bei KG Media mitteilt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. (3) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet KG Media nicht auf Gewährleistungsansprüche. (4) Mit dem Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige seitens KG Media beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche von KG Media ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche von KG Media verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, KG Media muss nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.


6. Eigentumssicherung

(1) An von KG Media abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Datenmaterial zur Erbringung von Dreh- und Schnittleistungen und anderen Unterlagen behält sich KG Media das Eigentum und/oder etwaige Urheberrechte vor. Der Lieferant darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung von KG Media weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen lassen. Er hat diese Unterlagen auf Verlangen von KG Media vollständig an KG Media zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten. Bei externen Schnittleistungen oder Dreharbeiten werden nach Fertigstellung die kompletten Daten an KG Media übergeben und der Lieferant verpflichtet sich mit Auftragsannahme zu unwiderruflicher Löschung der kompletten Daten; ausgenommen hiervon ist die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. (2) Wenn und soweit KG Media dem Lieferanten Material zur Erfüllung seiner Pflichten zur Verfügung stellt, verbleibt das Sacheigentum an solchem Material stets bei KG Media. Lieferant und/oder jeglicher Dritter erwirbt hieran keinerlei Pfand-, Anwartschafts-, oder andere Sicherungs- und sonstige Rechte. Das Material sowie alle daraus angefertigten Abzüge und Abschriften sind auf Anforderung jederzeit (auch nach Vertragsbeendigung) unverzüglich an KG Media – und soweit gefordert, mit der schriftlichen Versicherung, dass weitere derartige Gegenstände und Unterlagen nicht mehr in seinem Besitz sind – in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Aushändigung befunden hat (bei sachgerechter Benutzung auftretende Abnutzung inbegriffen). Die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten durch den Lieferanten ist ausgeschlossen. (3) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf Zahlungsverpflichtung von KG Media für die jeweiligen Leistungen beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.


7. Höhere Gewalt

(1) Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß nachfolgendem Absatz (2) an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen entsprechenden Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist. (2) Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, terroristische Angriffe, Krieg, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen außerhalb der Risikosphäre der Parteien, Streik und Aussperrung, soweit die Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). (3) Der von Höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder erfüllen kann. Die Vertragspartner wirken bei der Behebung von Fehlern und Störungen nach Möglichkeit zusammen.


8. Rechteübertragung

(1) Es ist das ausdrückliche Verständnis der Vertragsparteien, dass von KG Media erstellte Medienprodukte – mit den vom Lieferanten erbrachten Leistungen – im Regelfall Auftragsleistungen für Dritte (Lizenznehmer) sind und als solche von KG Media und deren Lizenznehmern stets frei und nach eigenem Ermessen (auch durch weitere Sublizenznehmer) genutzt, bearbeitet sowie verkauft oder lizenziert werden können. Das bedingt, dass wenn und soweit im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Lieferanten Rechte entstehen, erworben oder genutzt werden (z.B. Urheber-, Leistungsschutz-, Marken,- Persönlichkeits-, Eigentums- und sonstige Rechte), KG Media und deren Lizenznehmern zur Nutzung für den vorgenannten Zweck gestattet sein muss. (2) Zu dem unter Absatz (1) genannten Zweck überträgt der Lieferant an KG Media zur ausschließlichen Nutzung sämtliche im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen vertragsgegenständlichen Leistungen bei ihm entstehende und/oder bereits entstandene urheberrechtliche Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte. Die Nutzung der übertragenen Rechte ist zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt. Das umfasst insbesondere auch die umfassende Auswertung der Leistungen des Lieferanten, insbesondere deren Wiedergabe, Vorführung, Sendung und (öffentliche) Zugänglichmachung auf Abruf in allen Medien, Bild-/Tonträgern, Speichertechniken und Verbreitungsarten sowie für alle Ausgabegeräte. Eingeräumt werden insofern insbesondere diese Nutzungsrechte zur Ausstrahlung im TV (unabhängig vom Übertragungsweg), aber auch zur Verwendung auf beliebigen Internet-Websites, auch in Audio- oder Textform oder zur Verwendung in Druckmedien. (3) An allen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannten urheberrechtlichen Nutzungsarten überträgt der Lieferant KG Media schon jetzt ein unentgeltliches, einfaches Nutzungs- und Verwertungsrecht für jedermann. (4) Der Lieferant nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass im Innenverhältnis zwischen den Parteien KG Media alleiniger Inhaber aller an unter Verwendung von Leistungen des Lieferanten hergestellten Medienprodukten be- und entstehenden Titelrechte ist. Marken, Domains und Domainnamen (URL) aus der bzw. mit Bezug zur Leistung des Lieferanten und deren Titel dürfen ausschließlich von KG Media auf Kosten von KG Media angemeldet und belegt werden. Wenn und soweit der Lieferant Inhaber solcher Rechte oder Positionen ist, überträgt er diese mit Beauftragung an KG Media und verpflichtet sich, gegenüber Dritten die im Rahmen der Übertragung notwendigen Erklärungen abzugeben. (5) KG Media ist zu einer vollumfänglichen Nutzung der vom Lieferanten eingeräumten Rechte berechtigt, jedoch hierzu nicht verpflichtet. KG Media wird die Auswertung der mit den Leistungen vom Lieferanten erstellten Medienprodukte in eigenem, freiem Ermessen vornehmen.


9. Haftung

Beide Parteien leisten Schadensersatz, gleich aus welchem Grund, nur in folgendem Umfang: (1) Beide Parteien haften uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit eine Partei bezüglich der Leistung oder Teile derselben Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat, haftet diese Partei auch im Rahmen dieser Garantie. Die Parteien haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). (2) Im Übrigen haften die Parteien nicht. Die in diesem Absatz enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist. Beiden Parteien bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen. Insbesondere haftet keine Partei gegenüber der anderen, wenn der Eintritt des Schadens durch Erfüllung der Pflicht der anderen Partei vermeidbar gewesen wäre. (3) Für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilitäten der auf dem IT-System des Lieferanten vorhandenen Komponenten mit der von KG Media eingesetzten Hard- oder Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte (Treiber)Software entstehen können, ist KG Media nicht verantwortlich. (4) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt oder eine fehlerhafte Leistung zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, KG Media von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist KG Media verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes oder einer Leistung eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.


10. Versicherung

KG Media ist nicht verpflichtet, für die Leistungserbringung vom Lieferanten zur Verfügung gestellte Gegenstände/Materialen zu versichern, insbesondere nicht gegen Vandalismus, Diebstahl, Feuer oder Wasser. Es obliegt dem Lieferanten insofern für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.


11. Vertraulichkeit

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm von KG Media für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen/Daten (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) auch nach dem Zeitpunkt der Lieferung geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird die genannten Unterlagen der Abwicklung der Bestellung oder der Erledigung von sich darauf beziehenden Anfragen auf Verlangen umgehend an KG Media zurückgeben oder löschen. (2) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KG Media darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, Videos, Social-Media-Kanälen, Websites etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für KG Media gefertigte Leistungen nicht darstellen oder nennen. 8 (3) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend Ziffer 11. Abs. (1) und (2) verpflichten.


12. Sonstige Vereinbarungen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit KG Media die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften. (2) Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte/Leistungen allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat KG Media die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen. (3) Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziffer 12. enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.


13. Verzicht auf Einstweiligen Rechtsschutz

Der Lieferant akzeptiert, dass mit Abschluss des Vertrages das Recht abbedungen ist, im Streitfall KG Media oder Dritten (z.B. Lizenznehmern von KG Media) die Ausstrahlung einer Medienproduktion, die unter Verwendung von Leistungen des Lieferanten hergestellt wurde, im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verbieten / untersagen.


14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Erfüllungsort der gegenseitig geschuldeten Leistungen ist der Sitz von KG Media. Ausschließlicher sachlicher und örtlicher Gerichtsstand für Kaufleute ist München. Das in der Sache anwendbare Recht ist das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


15. Mediationsklausel

Die Parteien vereinbaren, dass bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung oder Beendigung eines Leistungsauftrags vor Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs ein Mediationsverfahren durchgeführt wird. Einzelheiten werden in einer Mediationsvereinbarung geregelt. Dies gilt nicht für den Fall, dass eine Partei zur Durchsetzung ihrer Rechte einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, sofern der anderen Partei vorher hinreichend Gelegenheit zur Behebung eines etwaigen Vertragsverstoßes gegeben wurde.