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Allgemeine Geschaeftsbedingungen (AGB)

der KG Media Factory GmbH, KG Media Rhein-Main GmbH und KG Media Sports GmbH
(nachfolgend „KG Media“)

Stand: September 2026

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind gültig, soweit in einem individuellen Angebot oder einem bestehenden Rahmenvertrag mit dem Auftraggeber keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor.

 

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss

(1) Diese AGB gelten ausschließlich fuer alle Rechtsgeschaefte, Lieferungen und Leistungen von KG Media. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, KG Media stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn KG Media in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausfuehrt.

(2) Angebote von KG Media sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestaetigung von KG Media oder durch beidseitige Unterzeichnung eines Produktionsvertrages zustande.

(3) Aenderungen, Ergaenzungen und Nebenabreden beduerfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch fuer die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

 

§ 2 Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten

(1) Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. im Produktionsvertrag.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, KG Media alle fuer die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Vorlagen und Zugaenge rechtzeitig, vollstaendig und unentgeltlich zur Verfuegung zu stellen. Ist die Benutzung von Räumen des Auftraggebers zur Durchführung des Auftrags notwendig, hat der Auftraggeber KG Media und deren Mitarbeitern den Zugang zu diesen Räumen zu gewährleisten. Spätestens mit Auftragserteilung benennt er einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Dieser Ansprechpartner ist insbesondere berechtigt, rechtswirksame Erklärungen zu etwaigen Produktionserweiterungen, Änderungen des Produktionsziels oder der Produktionstermine und daraus resultierenden etwaigen Mehraufwand und zur Abnahme abzugeben. Der Auftraggeber hat keine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern von KG Media.

(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlaengern sich Fristen angemessen. KG Media ist berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand (z.B. Wartezeiten, erneute Disposition) gesondert in Rechnung zu stellen.

(4) Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm beigestellten Materialien, Daten und Inhalte frei von Rechten Dritter sind und deren Nutzung nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoesst.

(5) Werden schriftliche Konzepte im Zuge einer Vertragsanbahnung erstellt, so sind diese auch dann zu vergüten, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

§ 3 Verguetung, Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise zuzueglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Preisangaben erfolgen in Euro.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, sind 50% der Netto-Auftragssumme bei Auftragserteilung als Akontozahlung binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung faellig. Die Restzahlung ist binnen 14 Tagen nach Freigabe und Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Eventuelle Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung vorzubringen. Wird ein Zahlungsziel vereinbart, garantiert der Auftraggeber das Eintreffen der Zahlung bei KG Media bis zum Tag des Ablaufs des Zahlungsziels.

(3) Fremd- und Nebenkosten (z.B. Lizenzen, Reisekosten, Spesen, Media-Budgets) sind nicht in der Verguetung enthalten und werden nach Aufwand zzgl. eines Agentur-Handlings von 15% abgerechnet, sofern nicht anders vereinbart.

(4) Ebenfalls in der Auftragsverguetung nicht eingeschlossen (falls im Auftrag nicht ausdruecklich aufgelistet) sind: Rohmaterial, offene Projektdateien fuer Schnitt- und Grafikinhalte, Vervielfaeltigungen, etwaige Fremdsprachenversionen, Reisekosten, Normwandlungen von deutschen auf internationale Fernsehstandards (NTSC, SECAM), Musikrechte (insbesondere Gema- und Verlagsgebuehren), Lizenzkosten fuer z.B. Fotos sowie Rechte fuer sonstiges geschuetztes Material.

(5) Verpflegungspauschalen werden nach den aktuell gaengigen Reisekostenrichtlinien berechnet.

(6) Bei Zahlungsverzug ist KG Media berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Hoehe zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Bis zur vollstaendigen Zahlung kann KG Media die weitere Leistungserbringung zurueckhalten.

(7) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskraeftig festgestellt.

(8) Zahlungen aus dem Ausland sind für KG Media spesenfrei zu leisten. Saemtliche Bankgebuehren, Transaktionskosten oder sonstige durch die Auslandsueberweisung entstehende Kosten traegt der Auftraggeber. Maßgeblich für die Erfuellung der Zahlungspflicht ist der bei KG Media gutgeschriebene Netto-Rechnungsbetrag. Eventuell anfallende Gebuehren werden dem Auftraggeber nachberechnet.

§ 4 Arbeitszeiten und Tagessätze

(1) Die kalkulierten Tagessaetze basieren auf einer Arbeitsleistung von bis zu 8 Stunden zzgl. einer Stunde Pause an Werktagen (Mo-Fr). Fuer angeordnete oder zur Erreichung der Produktionsziele notwendige Ueberstunden, Nachtarbeit (22-6 Uhr), sowie Arbeit an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen werden Aufschlaege auf den anteiligen Stundensatz (basierend auf dem Tagessatz) berechnet. Sofern nicht anders vereinbart, betragen die Aufschlaege 50 % fuer Nacht- und Samstagsarbeit sowie 100 % fuer Sonn- und Feiertagsarbeit.

(2) Bei Produktionen außerhalb der Geschaeftsraeume von KG Media (On-Location-Produktionen) umfasst die verguetungspflichtige Arbeitszeit auch die erforderliche Zeit fuer die An- und Abreise des Produktionsteams sowie fuer das Be- und Entladen des Equipments. Die Berechnung der Arbeitszeit beginnt und endet am Sitz der jeweiligen KG Media Gesellschaft, sofern im Angebot nicht explizit ein anderer Ort als Leistungsbeginn definiert ist.

(3) KG Media beachtet die gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten (insb. nach dem Arbeitszeit-gesetz) fuer das eingesetzte Personal. Die Produktions- und Zeitplanung des Auftraggebers hat diesen Umstand zu beruecksichtigen. Sollte die vom Auftraggeber vorgegebene Disposition (z.B. durch sehr spaete und sehr fruehe Auf-/Abbau- oder Drehzeiten an aufeinanderfolgenden Tagen) die Einhaltung der gesetzlichen Ruhepausen nicht ermoeglichen, ist KG Media berechtigt, zur Gewaehrleistung der Rechtskonformitaet zusaetzliches oder ausgetauschtes Personal auf Kosten des Auftraggebers einzusetzen.

 

§ 5 Lieferzeiten, Termine und Leistungsstoerungen

(1) Alle von KG Media angegebenen Lieferzeiten und Termine sind unverbindlich, es sei denn sie werden von KG Media ausdruecklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. KG Media bemueht sich alle Termine bestmoeglich einzuhalten. Wartet KG Media auf eine Mitwirkung oder Information seitens des Auftraggebers oder ist die Durchfuehrung des Auftrags gemaeß des nachfolgenden Absatzes oder auf Grund sonstiger, seitens KG Media unverschuldeter Umstaende behindert, gelten die Lieferzeiten und Termine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlaengert.

(2) Die Parteien sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet fuer einen etwaigen Produktionsausfall auf eigene Kosten eine Ausfallversicherung abzuschließen, welche auch die vollstaendigen Verguetungsansprueche von KG Media fuer die Produktion einschließt. Soweit ein Vertragspartner in Folge Hoeherer Gewalt an der Erfuellung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen entsprechenden Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Hoeherer Gewalt an der Erfuellung seiner Pflichten gehindert ist. Hoehere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernuenftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zaehlen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, terroristische Angriffe, Krieg, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen außerhalb der Risikosphaere der Parteien, Streik und Aussperrung, soweit die Aussperrung rechtmaeßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Gerichten oder Behoerden (unabhaengig von ihrer Rechtmaeßigkeit). Der von Hoeherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzueglich zu benachrichtigen und ueber die Gruende der Hoeheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemuehen, mit allen technisch moeglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafuer zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmoeglich wieder erfuellen kann. Die Vertragspartner wirken bei der Behebung von Fehlern und Stoerungen nach Möglichkeit zusammen.

§ 6 Abnahme

(1) KG Media uebernimmt die organisatorische, kuenstlerische und praktische Durchfuehrung der Produktion bis zur Abnahme durch den Auftraggeber. KG Media ist in der Wahl der technischen Mittel sowie der technischen Umsetzung der Produktion frei.

(2) Sofern im Angebot nicht anders spezifiziert, ist eine (1) Korrekturschleife fuer Aenderungen im ueblichen Rahmen enthalten. Vor Produktionsstart ist die Pre-Produktionsphase inklusive Konzeption und Storyboard freizugeben. Soweit keine rechtzeitige Abnahme erfolgt, gehen Verzoegerungen und Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers. Durch die Abnahme eines im Rahmen einer Projektphase geschaffenen Arbeitsergebnisses (Teilleistung) wird dieses zur rechtsverbindlichen Grundlage der nachfolgenden Projektphasen. Mit Abnahme der letzten Projektphase gelten die Leistungen von KG Media als insgesamt abgenommen (= Endabnahme). Vom Erfolg der Endabnahme bleiben die vorangegangenen Abnahmen ueber die einzelnen Teilleistungen unberuehrt.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, Aenderungen von Inhalt und Umfang der Produktion zu verlangen. Dies gilt auch fuer bereits erbrachte und abgelieferte Teile. Sofern Aenderungen zu einer zeitlichen Verzoegerung oder zu einem Mehraufwand fuehren oder bereits erbrachte Vorleistungen nutzlos machen und das jeweils nicht nur unerheblich ist, unterrichtet KG Media den unter §2 genannten entscheidungsbefugten Ansprechpartner ueber das voraussichtliche Maß der Verzoegerung und des Mehraufwands. Finden die Vertragsparteien daraufhin nicht zu einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Preises, ist KG Media berechtigt, das Aenderungsverlangen zurueckzuweisen. Ueber alle Leistungsaenderungen ist vor Beginn der Ausfuehrung eine Zusatzvereinbarung in Textform zu treffen, in der insbesondere zusaetzliche Verguetungen und Aenderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

(4) Das von KG Media erstellte Werk ist vom Auftraggeber nach Fertigstellung und Bereitstellung unverzueglich zu pruefen und abzunehmen. Als abgenommen gilt das Werk auch, wenn der Auftraggeber es nicht innerhalb einer Frist von sieben (7) Werktagen ab Bereitstellung schriftlich unter Angabe von detaillierten Maengeln ablehnt (Abnahmefiktion).

(5) Wegen unwesentlicher Maengel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(6) Die Geltendmachung von Maengeln ist ausgeschlossen, wenn diese auf Weisungen bzw. Vorgaben oder vereinbarten Mitwirkungspflichten (insbesondere Beistellungen) des Auftraggebers oder seiner Erfuellungsgehilfen beruhen.

(7) Bei Nichtabnahme wegen berechtigt geltend gemachter Maengel gibt der Auftraggeber KG Media die Moeglichkeit zur Nachbesserung, wenn und soweit die Nachbesserung moeglich und fuer beide Seiten angemessen und zumutbar ist.

(8) KG Media ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen nach Fertigstellung der Produktion zu verlangen soweit die Abnahme aus Gruenden verzoegert wird, die vom Auftraggeber zu vertreten sind (max. 80 % der noch offenen Verguetung zzgl. evtl. Abschlagszahlungen fuer vom Auftraggeber zu tragende Mehrkosten).

(9) Die produktive Nutzung des Werkes oder von Teilen davon durch den Auftraggeber gilt unwiderruflich als vollstaendige und mangelfreie Abnahme.

 

§ 7 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte an den von KG Media erbrachten Leistungen verbleiben bei KG Media. Dies gilt insbesondere fuer Konzepte, Treatments, Designs, Rohmaterial und Projektdateien (Eigentumsvorbehalt).

(2) KG Media raeumt dem Auftraggeber nach vollstaendiger und vorbehaltloser Bezahlung der Gesamtverguetung die vereinbarten Verwertungs- und Nutzungsrechte ein.

(3) Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, wird stets nur ein einfaches, nicht uebertragbares, nicht unterlizenzierbares, auf ein (1) Jahr befristetes Nutzungsrecht fuer die Online-Nutzung (Website, Social-Media-Kanaele des Auftraggebers) im Gebiet von Deutschland, Oesterreich und der Schweiz (DACH) am finalen, unveraenderten Werk eingeraeumt.

(4) Jede darueber hinausgehende Nutzung, insbesondere die Bearbeitung, Vervielfaeltigung, oeffentliche Vorfuehrung (z.B. Messe, TV, Kino), die Verlaengerung des Nutzungszeitraums oder die raeumliche Ausweitung, bedarf die schriftliche Genehmigung durch KG Media und eines gesonderten, schriftlichen und kostenpflichtigen Buyouts.

(5) Fuer jede Nutzung ueber den eingeraeumten Umfang hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, an KG Media eine Vertragsstrafe in Hoehe von 300 % der vereinbarten Netto-Verguetung des betreffenden Werkes zu zahlen. Die Geltendmachung eines darueber hinausgehenden Schadensersatzes bleibt KG Media vorbehalten.

(6) Von einer Rechteeinraeumung ausgenommen sind alle vom Auftraggeber fuer die jeweilige Produktion beigestellten Materialien und sonstigen Beistellungen (z.B. Mitarbeiter/Drehlocations). Hierzu gehoeren auch die vom Auftraggeber genutzten Marken und/oder Logos. Die Rechte hierfuer hat der Auftraggeber in eigener Verantwortung zu klaeren und – soweit erforderlich – einzuholen.

(7) Eine Herausgabe von Rohmaterial, offenen Projektdateien oder Zwischenentwuerfen erfolgt grundsaetzlich nicht.

(8) KG Media ist berechtigt, fuer eine Produktion exklusiv erstellte Icons / Stock Library Motion Designs nach Ablauf von 5 Jahren ab Abnahme fuer andere Produktionen zu nutzen. KG Media ist zudem berechtigt, ihr Unternehmenskennzeichen/-logo im Abspann der Produktion einzubinden.

(9) Bis zum Zahlungseingang der Abschlussrechnung bleiben alle Produkte von KG Media mit einem Wasserzeichen versehen.

(10) Die Parteien werden wechselseitig weder Aufrechnungs- noch Zurueckbehaltungsrechte oder Pfandrechte geltend machen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskraeftig festgestellte Forderungen.

 

§ 8 Besondere Bestimmungen für KI-Leistungen

(1) KG Media ist berechtigt, zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Werkzeuge der kuenstlichen Intelligenz (KI) einzusetzen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf einen KI-freien Workflow besteht nicht.

(2) Bei mittels KI generierten Inhalten (Texte, Bilder, Videos etc.) raeumt KG Media die Nutzungsrechte im selben Umfang ein wie bei menschlich erstellten Werken. KG Media uebernimmt jedoch keine Gewaehr dafuer, dass diese Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder selbststaendigen urheberrechtlichen Schutz geniessen. Das Verwendungsrisiko, insbesondere im Hinblick auf moegliche Aehnlichkeiten mit bestehenden Werken, Personen oder Marken, traegt ausschliesslich der Auftraggeber.

(3) Aenderungswuensche an KI-generierten Inhalten sind aufgrund der technischen Gegebenheiten nur sehr eingeschraenkt moeglich. Grundlegende Aenderungen erfordern in der Regel einen neuen, kostenpflichtigen Generierungsprozess.

(4) Soweit ein von KG Media erstelltes oder bearbeitetes Werk ganz oder teilweise KI-generierte oder KI-modifizierte Inhalte enthaelt, obliegt dem Auftraggeber im Verhaeltnis der Parteien die eigenstaendige Pruefung, ob, wann, wo und in welcher Form das Werk bei seiner Veroeffentlichung, Verbreitung oder sonstigen oeffentlichen Zugaenglichmachung als KI-generiert oder KI-modifiziert zu kennzeichnen ist. Dies umfasst insbesondere die Pruefung und Umsetzung saemtlicher zum Zeitpunkt und am Ort der jeweiligen Veroeffentlichung geltender gesetzlicher, behoerdlicher, plattformbezogener und sonstiger Kennzeichnungspflichten. KG Media uebernimmt hierfuer keine Verantwortung und haftet – soweit gesetzlich zulaessig – nicht für eine fehlende, unvollstaendige oder unzutreffende Kennzeichnung, sofern die Veroeffentlichung nicht durch KG Media selbst erfolgt. Der Auftraggeber stellt KG Media von berechtigten Anspruechen Dritter sowie angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, die aus einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung entsprechender Kennzeichnungspflichten entstehen. Unberuehrt bleiben zwingende gesetzliche Pflichten sowie die Haftung von KG Media fuer vorsaetzliches oder grob fahrlaessiges Verhalten und fuer Schaeden aus der Verletzung von Leben, Koerper oder Gesundheit.

 

§ 9 Kuendigung, Stornierung

(1) Kuendigt der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig oder storniert er einen verbindlich gebuchten Produktionstermin, hat KG Media Anspruch auf die vereinbarte Verguetung abzueglich ersparter Aufwendungen.

(2) Stattdessen kann KG Media eine pauschalierte Ausfallverguetung geltend machen. Diese betraegt bei einer Stornierung oder Kuendigung: bis 7 Werktage vor geplantem Produktionsbeginn 50 %; bis 3 Werktage vor geplantem Produktionsbeginn 75 %; danach 100 % der Netto-Auftragssumme.

(3) Unabhaengig von der Pauschale sind vom Auftraggeber bereits entstandene oder verbindlich gebuchte und nicht mehr stornierbare Fremd- und Nebenkosten in voller Hoehe zu erstatten.

(4) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass KG Media kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Eine Stornierung bedarf der Schriftform.

 

§ 10 Haftung und Freistellung

(1) KG Media haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – unbegrenzt nur bei Vorsatz, grober Fahrlaessigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Koerper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlaessiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung von KG Media der Hoehe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die Hoehe des jeweiligen Einzelauftragswertes, beschraenkt. Insbesondere haftet keine Partei gegenüber der anderen, wenn der Eintritt des Schadens durch Erfüllung der Pflicht der anderen Partei vermeidbar gewesen wäre.

(3) Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere fuer den wirtschaftlichen Erfolg des Werkes oder einer Kampagne sowie fuer mittelbare Schaeden und entgangenen Gewinn.

(4) Der Auftraggeber stellt KG Media von saemtlichen Anspruechen Dritter vollumfaenglich frei, die diese gegen KG Media wegen einer Rechtsverletzung geltend machen, die auf den vom Auftraggeber beigestellten, freigegebenen oder nach dessen Weisung verwendeten Inhalten, Materialien oder Informationen beruht.

(5) Für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilitäten der auf dem IT-System des Auftraggebers vorhandenen Komponenten mit der von KG Media eingesetzten Hard- oder Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte (Treiber)Software entstehen können, ist KG Media nicht verantwortlich.

(6) Fuer die Leistungserbringung vom Auftraggeber zur Verfuegung gestellte Beistellungen (z.B. Gegenstaende, Materialien sowie Mitarbeiter und Drehlocations) werden von KG Media nicht, insbesondere nicht gegen Vandalismus, Diebstahl, Feuer oder Wasser, versichert. Es obliegt dem Auftraggeber insofern fuer einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.

 

§ 11 Vertraulichkeit, Eigenwerbung

(1) Die Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller ihnen im Rahmen des Vertragsverhaeltnisses bekannt gewordenen Geschaefts- und Betriebsgeheimnisse.

(2) KG Media ist berechtigt, die fuer den Auftraggeber erstellten Produktionen sowie dessen Namen und Logo als Referenz fuer die Eigenwerbung in allen Medien zeitlich, raeumlich und inhaltlich unbeschraenkt zu nutzen. KG Media wird dabei auf die berechtigten Interessen des Auftraggebers Ruecksicht nehmen.

(3) Ein vollstaendiger Ausschluss des Rechts zur Eigenwerbung ist nur durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung und gegen Zahlung einer Zusatzverguetung in Hoehe von 25% der Netto-Auftragssumme moeglich.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Erfuellungsort ist der Sitz der jeweiligen auftragnehmenden KG Media Gesellschaft.

(2) Ausschliesslicher Gerichtsstand fuer alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhaeltnis ist – soweit gesetzlich zulaessig – der Sitz der jeweiligen KG Media Gesellschaft.

(3) Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gueltigkeit der uebrigen Bestimmungen nicht beruehrt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am naechsten kommt.

 

§ 13 Mediationsklausel

(1) Die Parteien vereinbaren, dass bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung oder Beendigung eines Produktionsauftrags vor Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs ein Mediationsverfahren durchgeführt wird. Einzelheiten werden in einer Mediationsvereinbarung geregelt. Dies gilt nicht für den Fall, dass eine Partei zur Durchsetzung ihrer Rechte einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, sofern der anderen Partei vorher hinreichend Gelegenheit zur Behebung eines etwaigen Vertragsverstoßes gegeben wurde.